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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Gegenstand der Anwaltsprüfung 1. Allgemeines

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Art. 5 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Gegenstand der Anwaltsprüfung 1. Allgemeines

1. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Sie ist nicht öffentlich.

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