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CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Gegenstand der Anwaltsprüfung 1. Allgemeines
Art. 5 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Gegenstand der Anwaltsprüfung 1. Allgemeines
1. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2. Sie ist nicht öffentlich.