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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 14 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Übergangsbestimmung für Anwaltsprüfungen

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Art. 14 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Übergangsbestimmung für Anwaltsprüfungen

1. Anwaltsprüfungen nach alter Prüfungsordnung werden letztmals im Juni 2023 durchgeführt.

2. Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anwaltsprüfung nach diesem Zeitpunkt absolvieren, gilt die neue Prüfungsordnung.

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