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CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Gebühren
Art. 13 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Gebühren
1. Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Gebühren zu entrichten
a) für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes: Fr. 900.-
b) für die Ausfertigung des Anwaltspatents und die Veröffentlichung sowie die Eintragung des Erwerbs des Anwaltspatents ins Verzeichnis: Fr. 100.-
c) für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Fr. 900.-
d) für das Gespräch gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Fr. 650.-
2. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, werden ihr oder ihm 300 Franken erstattet.