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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Gebühren

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Art. 13 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Gebühren

1. Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Gebühren zu entrichten

a) für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes: Fr. 900.-

b) für die Ausfertigung des Anwaltspatents und die Veröffentlichung sowie die Eintragung des Erwerbs des Anwaltspatents ins Verzeichnis: Fr. 100.-

c) für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Fr. 900.-

d) für das Gespräch gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Fr. 650.-

2. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, werden ihr oder ihm 300 Franken erstattet.

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