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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Aufsichtskommission

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Art. 12 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Aufsichtskommission

1. Die Aufsichtskommission führt die Anwaltsprüfung durch und erteilt das Anwaltspatent.

2. Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten Anwaltspatente.

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