310.210
ANWPVOEAVVOEA
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Aufsichtskommission
Art. 12 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Aufsichtskommission
1. Die Aufsichtskommission führt die Anwaltsprüfung durch und erteilt das Anwaltspatent.
2. Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten Anwaltspatente.