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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Ausstellung des Anwaltspatents und Veröffentlichung der Erteilung

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Art. 11 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Ausstellung des Anwaltspatents und Veröffentlichung der Erteilung

1. Das Anwaltspatent wird in Form eines Diploms und eines Beschlusses ausgestellt.

2. Die Erteilung des Anwaltspatents wird im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

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