310.210
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CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Bewertung
Art. 10 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Bewertung
1. Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden pro Fach mit den Noten 1 bis 6 (unter Verwendung von halben Noten) bewertet. Die Note 6 stellt die höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
2. Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Note der schriftlichen Prüfung und die nicht gerundete Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine gerundete Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.
3. Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie zu wiederholen.