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310.210 ANWPVOEAVVOEA CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) - Gegenstand

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Art. 1 Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die von der Aufsichtskommission durchgeführten Prüfungen und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren.

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