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310.200 ANWVOAVV CH-GR

Art. 6 Anwaltsverordnung (AnwV) - Gebühren

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Art. 6 AnwV · Gebühren

1. Gesuchstellende haben folgende Gebühren zu entrichten

a) * für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste: Fr. 200.-

b) für eine Praktikumsbewilligung und deren Verlängerung: Fr. 100.-

c) für eine Disziplinarbescheinigung: Fr. 50.-

2. Keine Gebühren sind geschuldet

a) für Löschungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste sowie deren Veröffentlichung;

b) für Änderungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste.

3. Die Gebühren für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskommission richten sich nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem Anwaltsgesetz.

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