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310.200 ANWVOAVV CH-GR

Art. 5 Anwaltsverordnung (AnwV) - Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 5 AnwV · Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

1. Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.

2. Artikel 17 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden gilt für die Mitglieder der Aufsichtskommission nicht. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden sind anwendbar, soweit im Anwaltsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

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