Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.200 ANWVOAVV CH-GR

Art. 4 Anwaltsverordnung (AnwV) - Anwaltsregister und öffentliche Liste

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AnwV · Anwaltsregister und öffentliche Liste

1. Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie deren Löschung werden im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

← Art. 3 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - Gegenstand Art. 5 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →