310.200
ANWVOAVV
CH-GR
Art. 3 Anwaltsverordnung (AnwV) - 2. Beschlussfassung
Art. 3 AnwV · 2. Beschlussfassung
1. Die Aufsichtskommission entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zur gültigen Beschlussfassung muss sie vollzählig besetzt sein. Es gilt das einfache Mehr.
2. Die Aufsichtskommission kann auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.
3. Die Aktuarin oder der Aktuar wirkt gemäss den Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtskommission am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.