Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.200 ANWVOAVV CH-GR

Art. 3 Anwaltsverordnung (AnwV) - 2. Beschlussfassung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 AnwV · 2. Beschlussfassung

1. Die Aufsichtskommission entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zur gültigen Beschlussfassung muss sie vollzählig besetzt sein. Es gilt das einfache Mehr.

2. Die Aufsichtskommission kann auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.

3. Die Aktuarin oder der Aktuar wirkt gemäss den Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtskommission am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.

← Art. 2 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - Gegenstand Art. 4 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →