Art. 9 Anwaltsgesetz (AnwG) - Prüfung
Art. 9 AnwG · Prüfung
1. Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das eidgenössische und kantonale Recht zu gestalten.
3. Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.
4. Nach dem Anmeldeschluss können sich Prüfende nur aus wichtigen Gründen zurückziehen. Bleiben sie der Prüfung ohne ausreichenden Grund fern oder beenden sie die Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5. Handelt eine Person bei der Prüfung unehrlich, kann die Aufsichtskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären.