310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 8 Anwaltsgesetz (AnwG) - Praktikumsbewilligung
Das Anwaltspatent
Art. 8 AnwG · Praktikumsbewilligung
1. Rechtspraktikantinnen und -praktikanten, welche die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 10 Litera a und b dieses Gesetzes erfüllen und unter Aufsicht einer im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines im Anwaltsregister eingetragenen Anwaltes stehen, kann nach zweimonatiger Praxis eine Bewilligung für das Auftreten vor Gericht, vor Schlichtungsbehörden und in Strafuntersuchungsverfahren erteilt werden.
2. Die Praktikumsbewilligung wird für drei Jahre erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen um maximal zwei Jahre verlängert werden.
3. Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.