310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 6 Anwaltsgesetz (AnwG) - 2. Aufgaben
Aufsicht
Art. 6 AnwG · 2. Aufgaben
1. Die Aufsichtskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
2. Ihr obliegen insbesondere
a) * die Überwachung der Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte sowie die Ausübung des Disziplinarrechts;
b) * die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA;
c) * die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Anwaltsprüfungen, die Erteilung des Anwaltspatents und der Praktikumsbewilligung und der Entscheid über den Entzug des Anwaltspatents sowie der erteilten Bewilligungen;
d) * der Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;
e) * der Vollzug des BGFA, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Instanz für zuständig erklärt.
3. ...