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310.100 ANWGLAVV CH-GR

Art. 6 Anwaltsgesetz (AnwG) - 2. Aufgaben

Aufsicht
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Art. 6 AnwG · 2. Aufgaben

1. Die Aufsichtskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.

2. Ihr obliegen insbesondere

a) * die Überwachung der Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte sowie die Ausübung des Disziplinarrechts;

b) * die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA;

c) * die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Anwaltsprüfungen, die Erteilung des Anwaltspatents und der Praktikumsbewilligung und der Entscheid über den Entzug des Anwaltspatents sowie der erteilten Bewilligungen;

d) * der Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;

e) * der Vollzug des BGFA, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Instanz für zuständig erklärt.

3. ...

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