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Art. 5 Anwaltsgesetz (AnwG) - Aufsichtskommission 1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung

Aufsicht
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Art. 5 AnwG · Aufsichtskommission 1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung

1. Das Obergericht wählt die fünf Mitglieder der Aufsichtskommission und die drei Stellvertretenden für eine Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

2. Die Aufsichtskommission besteht in der Regel aus

a) * einem ordentlichen Mitglied des Obergerichts, das die Aufsichtskommission präsidiert;

b) * einem weiteren ordentlichen Mitglied des Obergerichts, das einer anderen Abteilung des Obergerichts angehört als die Präsidentin oder der Präsident;

c) * drei weiteren Mitgliedern, von denen in der Regel zwei Anwältinnen und Anwälte sind, die im Kanton praktizieren;

d) * drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

3. Sämtliche Mitglieder und Stellvertretenden müssen im Besitz des Anwaltspatents sein.

4. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Administrativ ist sie dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse, kann die Räumlichkeiten des Obergerichts nutzen und dessen Sekretariat sowie Aktuariat beanspruchen.

5. Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen für die Mitglieder der Aufsichtskommission fest.

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