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310.100 ANWGLAVV CH-GR

Art. 22 Anwaltsgesetz (AnwG) - Referendum, In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 AnwG · Referendum, In-Kraft-Treten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

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