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310.100 ANWGLAVV CH-GR

Art. 21 Anwaltsgesetz (AnwG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 21 AnwG · Übergangsbestimmung

1. Auf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der Aufsichtskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.

2. Die neuen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen gelten vom ersten Rechnungsjahr an, das nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beginnt.

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