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Art. 18 Anwaltsgesetz (AnwG) - Gebühren

Gebühren
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Art. 18 AnwG · Gebühren

1. Die Regierung setzt die Gebühren für die gestützt auf die Anwaltsgesetzgebung erbrachten Amtshandlungen, Verfügungen und Leistungen insbesondere für die Prüfung, die Ausfertigung des Anwaltspatents, die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister und in der Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und EFTA sowie für einen Praktikumsausweis und für eine Disziplinarbescheinigung fest.

2. Sie betragen maximal 5000 Franken, bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 20 000 Franken.

3. Bei völlig unbegründeten Anzeigen können die Verfahrenskosten der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter auferlegt werden.

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