310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 17 Anwaltsgesetz (AnwG) - Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU und EFTA
Art. 17 AnwG · Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
1. Die Aufsichtskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung gemäss BGFA und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA. Die Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsprüfung gelten sinngemäss.