Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.100 ANWGLAVV CH-GR

Art. 17 Anwaltsgesetz (AnwG) - Eintragung in das kantonale Anwaltsregister

Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU und EFTA
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 AnwG · Eintragung in das kantonale Anwaltsregister

1. Die Aufsichtskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung gemäss BGFA und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA. Die Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsprüfung gelten sinngemäss.

← Art. 16a AnwG Anwaltsgesetz (AnwG) - Gegenstand Art. 18 AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →