310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 14 Anwaltsgesetz (AnwG) - Disziplinarverfahren
Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Art. 14 AnwG · Disziplinarverfahren
1. Die Aufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2. Betroffene erhalten vor Erlass des Disziplinarentscheides Einsicht in die Akten und Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie können Ergänzungen der Erhebungen beantragen.
3. Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Tatbestandes und der Erwägungen schriftlich eröffnet.