310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 13 Anwaltsgesetz (AnwG) - Geltung
Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Art. 13 AnwG · Geltung
1. Für Anwältinnen und Anwälte gelten hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des BGFA über die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission; die Disziplinarmassnahmen finden sinngemäss Anwendung.
2. Eine anwaltliche Tätigkeit übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen vor Gericht, anderen Behörden oder Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Avvocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung auftritt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
U 2021 55 · gr (Art. 12 lit. a und d BGFA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AnwG)
Retired Lawyer Reprimanded for Misleading Letterhead Use Post-Deregistration
This is the main ground used by the court to confirm that the appellant violated professional rules, leading to the dismissal of the appeal.
U 2021 55 · gr (Art. 12 lit. a und d BGFA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AnwG)
Attorney Misleadingly Using Retired Status Letterhead
This provision was the main ground used by the court to confirm that the appellant violated professional duties and to uphold the disciplinary sanction.