310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 12 Anwaltsgesetz (AnwG) - Eintragung
Kantonales Anwaltsregister
Art. 12 AnwG · Eintragung
1. Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt
a) das Vorhandensein der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA nachweist;
b) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken nachweist und
c) im Kanton Graubünden ein Anwaltsbüro betreibt oder über eine Geschäftsadresse verfügt.
2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtskommission nicht älter als drei Monate sein.