310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 11a Anwaltsgesetz (AnwG) - Entzug
Das Anwaltspatent
Art. 11a AnwG · Entzug
1. Die Aufsichtskommission entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2. Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorangegangen sein.
3. Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patententzug.