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Art. 11 Anwaltsgesetz (AnwG) - Anwaltspatent, Berufsbezeichnung

Das Anwaltspatent
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Art. 11 AnwG · Anwaltspatent, Berufsbezeichnung

1. Die Aufsichtskommission erteilt Personen, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent. Diese sind befugt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“/„Rechtsanwalt“, „Avvocato“ oder „Advocata“/ „Advocat“ zu verwenden.

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