310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 11 Anwaltsgesetz (AnwG) - Anwaltspatent, Berufsbezeichnung
Das Anwaltspatent
Art. 11 AnwG · Anwaltspatent, Berufsbezeichnung
1. Die Aufsichtskommission erteilt Personen, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent. Diese sind befugt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“/„Rechtsanwalt“, „Avvocato“ oder „Advocata“/ „Advocat“ zu verwenden.