310.100
ANWGLAVV
CH-GR
Art. 10 Anwaltsgesetz (AnwG) - Voraussetzungen
Das Anwaltspatent
Art. 10 AnwG · Voraussetzungen
1. Die Aufsichtskommission lässt Personen zur Prüfung zu, welche
a) * das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen und berechtigt sind, selbstständig erwerbstätig zu sein;
b) die zu diesem Zeitpunkt erfüllbaren fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA nachweisen und
c) ein mindestens einjähriges Anwaltspraktikum unter Aufsicht einer Anwältin oder eines Anwaltes im Kanton Graubünden absolviert haben.