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310.100 ANWGLAVV CH-GR

Art. 10 Anwaltsgesetz (AnwG) - Voraussetzungen

Das Anwaltspatent
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Art. 10 AnwG · Voraussetzungen

1. Die Aufsichtskommission lässt Personen zur Prüfung zu, welche

a) * das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen und berechtigt sind, selbstständig erwerbstätig zu sein;

b) die zu diesem Zeitpunkt erfüllbaren fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA nachweisen und

c) ein mindestens einjähriges Anwaltspraktikum unter Aufsicht einer Anwältin oder eines Anwaltes im Kanton Graubünden absolviert haben.

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