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310.100 ANWGLAVV CH-GR

Art. 1 Anwaltsgesetz (AnwG) - Gegenstand

Gegenstand und Geltungsbereich
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Art. 1 AnwG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Anwaltspatents, die Aufsicht über die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintragung im Anwaltsregister, und vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000.

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