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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - 2. Ernennungsvoraussetzungen

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Art. 9 RVzEGzSchKG · 2. Ernennungsvoraussetzungen

1. Zu Inspektorinnen oder Inspektoren können Personen ernannt werden, welche die Eignungskriterien nach Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfüllen.

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