220.010
RVZEGZSCHKGOLADLEF
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren 1. Personalrechtliche Stellung
Art. 8 RVzEGzSchKG · Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren 1. Personalrechtliche Stellung
1. Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis zwischen dem Obergericht und den Betreibungs- und Konkursinspektorinnen oder den Betreibungs- und Konkursinspektoren (Inspektorinnen oder Inspektoren) kann beidseits unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Monats aufgelöst werden.