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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren 1. Personalrechtliche Stellung

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Art. 8 RVzEGzSchKG · Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren 1. Personalrechtliche Stellung

1. Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis zwischen dem Obergericht und den Betreibungs- und Konkursinspektorinnen oder den Betreibungs- und Konkursinspektoren (Inspektorinnen oder Inspektoren) kann beidseits unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Monats aufgelöst werden.

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