220.010
RVZEGZSCHKGOLADLEF
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Anzeigepflicht im Schadenfall
Art. 7 RVzEGzSchKG · Anzeigepflicht im Schadenfall
1. Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Versicherten verpflichtet, die Finanzverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.