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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Anzeigepflicht im Schadenfall

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Art. 7 RVzEGzSchKG · Anzeigepflicht im Schadenfall

1. Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Versicherten verpflichtet, die Finanzverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

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