220.010
RVZEGZSCHKGOLADLEF
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Prämien
Art. 6 RVzEGzSchKG · Prämien
1. Der Kanton bezahlt 10 Prozent der Jahresprämie. Den Rest der Prämie tragen die Regionen im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
2. Dabei werden für die Regionen die folgenden Einwohnerkategorien angewandt
a) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner;
b) 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner;
c) 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner;
d) mehr als 30 001 Einwohnerinnen und Einwohner.