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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Selbstbehalt

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Art. 5 RVzEGzSchKG · Selbstbehalt

1. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 500 Franken und maximal 10 000 Franken pro Ereignis.

2. Bei reinen Vermögensschäden beträgt der Selbstbehalt mindestens 500 Franken zuzüglich 10 Prozent des restlichen Schadens und maximal 50 000 Franken pro Ereignis.

3. Den Selbstbehalt trägt der Kanton beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane.

4. Der Kanton stellt den Betreibungs- und Konkursämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren sowie den Aufsichts- und Gerichtsbehörden den Selbstbehalt bei den von diesen verursachten Schäden in Rechnung.

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