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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

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Art. 3 RVzEGzSchKG · Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

1. Das Betreibungs- und Konkursamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.

2. Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister.

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