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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Fachliche Eignung

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Art. 2 RVzEGzSchKG · Fachliche Eignung

1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind fachlich geeignet, wenn sie

a) über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Betriebswirtschaft verfügen; oder

b) den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs besitzen.

2. Als anerkannter Abschluss im Sinne von Absatz 1 Litera a gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.

3. Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, haben die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter entweder einen anerkannten Abschluss oder den eidgenössischen Fachausweis innert fünf Jahren nach der Wahl zu erwerben. Das Obergericht kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Obergerichts von den Voraussetzungen nach Absatz 1 abgewichen werden.

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