220.010
RVZEGZSCHKGOLADLEF
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - 3. Entschädigung
Art. 10 RVzEGzSchKG · 3. Entschädigung
1. Die Inspektorinnen oder Inspektoren erhalten ein Taggeld von 400 Franken.
2. Sie werden für die Beratungstätigkeit und die Organisation der Weiterbildung mit einer Jahrespauschale von 2000 Franken bis 10 000 Franken entschädigt. Das Obergericht legt die Jahrespauschale unter Berücksichtigung der übernommenen Aufgaben fest.