220.010
RVZEGZSCHKGOLADLEF
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Persönliche Eignung
Art. 1 RVzEGzSchKG · Persönliche Eignung
1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn
a) sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen;
b) sie handlungsfähig sind;
c) keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder des Betreibungs- und Konkursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
d) keine Verlustscheine bestehen.