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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) - Persönliche Eignung

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Art. 1 RVzEGzSchKG · Persönliche Eignung

1. Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn

a) sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen;

b) sie handlungsfähig sind;

c) keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder des Betreibungs- und Konkursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;

d) keine Verlustscheine bestehen.

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