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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Schweigepflicht

Betreibungs- und Konkursamt - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 9 EGzSchKG · Schweigepflicht

1. Die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SBK 2025 79 · gr (Art. 9 EGzSchKG)
Release from Secrecy to Pursue Criminal Complaint for Threats Against Debt Collector
This provision is cited to specify the scope of the duty of secrecy for debt enforcement and bankruptcy officials.