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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Besoldung

Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
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Art. 8 EGzSchKG · Besoldung

1. Die Region regelt die feste Besoldung ihrer Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten und der übrigen Angestellten im Organisationsreglement.

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