Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Mitteilung und Veröffentlichung
Art. 7 EGzSchKG · Mitteilung und Veröffentlichung
1. Die Region hat die Ernennung und den Rücktritt von Amtspersonen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie informiert die Aufsichtsbehörde über Amtspflichtverletzungen von Betreibungs- und Konkursbeamtinnen oder Betreibungs- und Konkursbeamten, welche die Anordnung einer Disziplinarmassnahme rechtfertigen könnten.
2. Bei Änderungen der personellen Zusammensetzung hat die Region die Namen der betreffenden Personen angemessen zu publizieren. Die Aufsichtsbehörde informiert periodisch über die personelle Zusammensetzung der Betreibungs- und Konkursämter.
3. Konkursgericht und Nachlassgericht sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Ernennung von Personen mitzuteilen, die mit der Sachwaltung, der Liquidation oder der ausseramtlichen Konkursverwaltung beauftragt werden.