220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - 3. Anstellung und berufliche Vorsorge
Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
Art. 6 EGzSchKG · 3. Anstellung und berufliche Vorsorge
1. Das Arbeitsverhältnis sämtlicher Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der übrigen Angestellten wird mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet.
2. Soweit das Organisationsreglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelangen die Bestimmungen des kantonalen Personal- und Vorsorgerechts zur Anwendung.