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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - 3. Anstellung und berufliche Vorsorge

Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
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Art. 6 EGzSchKG · 3. Anstellung und berufliche Vorsorge

1. Das Arbeitsverhältnis sämtlicher Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der übrigen Angestellten wird mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet.

2. Soweit das Organisationsreglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelangen die Bestimmungen des kantonalen Personal- und Vorsorgerechts zur Anwendung.

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