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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - 2. übrige Angestellte

Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
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Art. 5 EGzSchKG · 2. übrige Angestellte

1. Als übrige Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten alle weiteren qualifizierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie die Mitarbeitenden des Sekretariats der Betreibungs- und Konkursämter.

2. Das Organisationsreglement hat insbesondere Angaben bezüglich Kompetenzen und Unterschriftsberechtigungen der übrigen Angestellten zu enthalten.

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