220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - 2. übrige Angestellte
Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
Art. 5 EGzSchKG · 2. übrige Angestellte
1. Als übrige Angestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten alle weiteren qualifizierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie die Mitarbeitenden des Sekretariats der Betreibungs- und Konkursämter.
2. Das Organisationsreglement hat insbesondere Angaben bezüglich Kompetenzen und Unterschriftsberechtigungen der übrigen Angestellten zu enthalten.