220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Grundzüge der Organisation 1. Leitung
Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
Art. 4 EGzSchKG · Grundzüge der Organisation 1. Leitung
1. Die Region hat für die Leitung ihres Betreibungs- und Konkursamtes eine Betreibungs- und Konkursbeamtin oder einen Betreibungs- und Konkursbeamten sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zu ernennen.
2. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber obliegt die administrative und fachliche Führung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie allfälliger Aussenstellen.
3. Als Betreibungs- und Konkursbeamtin oder Betreibungs- und Konkursbeamter sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter kann eingesetzt werden, wer über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügt. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung.