Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Organisationsreglement
Art. 3 EGzSchKG · Organisationsreglement
1. Die Führung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen ist Sache der Regionen.
1bis. Soweit es für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist, sind die Regionen berechtigt, in die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen Einsicht zu nehmen.
2. Die Regionen regeln die Führung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen in einem Organisationsreglement, soweit sie dazu durch dieses Gesetz ermächtigt und beauftragt werden. Das Organisationsreglement enthält insbesondere Bestimmungen über die ordnungsgemässe Durchführung der Betreibungen und Konkurse in der Region sowie den zweckmässigen Einsatz von Personal und Mittel.
3. Das Organisationsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.