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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Referendum und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 29 EGzSchKG · Referendum und Inkrafttreten

1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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