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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 28 EGzSchKG · Übergangsrecht

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Für den Fall, dass eine Gemeinde als Folge der Gebietsreform einer anderen Region und damit einem anderen Betreibungs- und Konkursamt zugeteilt wird, richtet sich die örtliche Zuständigkeit sinngemäss nach den Bestimmungen über den Wohnsitzwechsel gemäss Artikel 53 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

2. Die Kreise und Bezirke haben im Zusammenwirken mit dem Übergangsorgan gemäss Artikel 103h des Gemeindegesetzes für einen geordneten Geschäftsübergang der Betreibungs- und Konkursämter zu sorgen.

3. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden laufende Amtsperioden von Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und Betreibungs- und Konkursbeamten.

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