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Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde

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Art. 27 EGzSchKG · Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde

1. Das für die Finanzen zuständige Departement ist die nach Artikel 230a Absatz 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zuständige Behörde.

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