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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Aufbewahrung der Akten

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 26 EGzSchKG · Aufbewahrung der Akten

1. Das Betreibungs- und Konkursamt ist verpflichtet, die nicht mehr benötigten Akten ordnungsgemäss zu archivieren.

2. Die Region hat hierfür die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

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