220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Aufbewahrung der Akten
Verschiedene Bestimmungen
Art. 26 EGzSchKG · Aufbewahrung der Akten
1. Das Betreibungs- und Konkursamt ist verpflichtet, die nicht mehr benötigten Akten ordnungsgemäss zu archivieren.
2. Die Region hat hierfür die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.