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Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Strafanzeige

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 25 EGzSchKG · Strafanzeige

1. Die Amtspersonen erstatten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige, wenn sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit einen begründeten Verdacht auf Betreibungs- oder Konkursdelikte erhalten.

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