220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Strafanzeige
Verschiedene Bestimmungen
Art. 25 EGzSchKG · Strafanzeige
1. Die Amtspersonen erstatten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige, wenn sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit einen begründeten Verdacht auf Betreibungs- oder Konkursdelikte erhalten.