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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Zwangsvollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 24 EGzSchKG · Zwangsvollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften

1. Zuständig für die Durchführung von Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts ist die ordentliche Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der ordentliche Betreibungs- und Konkursbeamte.

2. Liegen Ausstandsgründe gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde das zuständige Betreibungsamt.

3. Gehen Pfändungsbegehren gegen Gemeinden ein, so hat das Betreibungsamt dem für die Aufsicht über die Gemeinden zuständigen kantonalen Amt Mitteilung zu erstatten.

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