Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.000 EGZSCHKGLADLEF CH-GR

Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Polizeigewalt

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 EGzSchKG · Polizeigewalt

1. Die Amtspersonen sind befugt, im Rahmen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs die Hilfe der kantonalen und kommunalen Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Amtshilfe erfolgt in der Regel kostenlos.

← Art. 22 EGzSchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Betreibungs- und Konkurskreise Art. 24 EGzSchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →