220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Polizeigewalt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 23 EGzSchKG · Polizeigewalt
1. Die Amtspersonen sind befugt, im Rahmen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs die Hilfe der kantonalen und kommunalen Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Amtshilfe erfolgt in der Regel kostenlos.