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Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Depositenanstalt

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 22 EGzSchKG · Depositenanstalt

1. Depositenanstalt gemäss Artikel 9 und 24 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Graubündner Kantonalbank mit ihren Filialen.

2. Die Regierung kann weitere Depositenstellen bestimmen.

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